Wahlordnung für die Wahlen zu den Organen und Gremien der Studierendenschaft der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf

Stand: 20. November 2022

Abschnitt I: Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

Die Wahlordnung regelt die Wahlen zum Studierendenparlament, zu den Fachschaftsvertretungen, zu den Fachschaftsräten und zum Rechtsausschuss innerhalb der Studierendenschaft der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf.

Abschnitt II: Wahlen zum Studierendenparlament

§ 2 Wahlgrundsätze

Das Studierendenparlament (SP) wird von den Mitgliedern der Studierendenschaft
der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.

§ 3 Wahlrecht und Wählbarkeit

(1) Wahlberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder der Studierendenschaft im
Sinne von § 1 Abs. 1 der Satzung der Studierendenschaft.
(2) Alle Wahlberechtigten, die ihre Mitgliedschaft spätestens am 42. Tag vor dem
ersten Wahltag erworben haben, sind in das Wahlverzeichnis aufzunehmen.
Wahlberechtigten, die ihre Mitgliedschaft später erworben haben oder im
Wahlverzeichnis nicht aufgeführt sind, ohne hiergegen fristgerecht Einspruch
erhoben zu haben (§ 8 Abs. 4), obliegt der Nachweis ihrer Wahlberechtigung.

§ 4 Wahlkreis

Zur Wahl des Studierendenparlamentes bildet die Studierendenschaft der Heinrich-
Heine-Universität Düsseldorf einen Wahlkreis.

§ 5 Mitgliederzahl

Dem Studierendenparlament gehören 17 ordentliche Mitglieder und mit beratender
Stimme 17 stellvertretende Mitglieder an.

§ 6 Wahlsystem

(1) Die zur Verfügung stehenden Sitze werden nach dem Prinzip der Verhältnis-
wahl vergeben. Jede wahlberechtigte Person hat eine Stimme, die sie einem
Wahlvorschlag (Liste) gibt (§ 10 Wahlordnung).
(2) Die Sitze werden den Listen nach dem Verfahren von Sainte-Laguë/Schepers
zugeteilt. Für die Verteilung der nach Listen zu besetzenden Sitze werden die
für jede Liste abgegebenen gültigen Stimmen zusammengezählt. Anhand der
Gesamtstimmenzahl wird für jede Liste nach der Reihenfolge der Höchstzah-
len, die sich durch Teilung durch 0,5 - 1,5 - 2,5 usw. ergibt (Höchstzahlverfah-
ren), festgestellt, wie viele der Sitze auf sie entfallen (verhältnismäßiger Sitz-
anteil). Über die Zuteilung des letzten Sitzes entscheidet bei gleicher Höchst-
zahl das von der den Wahlausschussvorsitz bekleidenden Person zu ziehende
Los.
(3) Entfallen durch das Verfahren nach Abs. 2 auf eine Liste mehr Sitze als diese
Kandidierende enthält, so wird das Verfahren nach Abs. 2 insofern modifiziert,
als dass diejenigen Höchstzahlen, die dieser Liste diese Mehrsitze zuweisen, in
das Verteilungsverfahren auf die anderen Listen einbezogen werden.
(4) Die nach Abs. 2 und 3 auf die einzelnen Listen entfallenden Sitze werden nach
der in der jeweiligen Liste festgelegten Reihenfolge besetzt.

§ 7 Wahlausschuss

(1) Das SP bestellt zur Vorbereitung und für die Durchführung der Wahl einen
Wahlausschuss. Dieser beschließt insbesondere über die eingereichten Wahlvorschläge und stellt das Wahlergebnis fest. Bei Streitigkeiten über die Auslegung der Wahlordnung entscheidet der Wahlausschuss. Die konstituierende
Sitzung des Wahlausschusses findet spätestens eine Woche vor der ersten
Vorlesungswoche des Wahlsemesters statt. Das SP legt den Termin der SPWahl bis zum 31. Tag vor dem letzten Tag des dem Wahlsemester vorangehenden Semesters fest.
(2) Dem Wahlausschuss gehören 5 Mitglieder an. Bei der Besetzung der Mitglieder
und ihrer Stellvertretungen findet § 21 Absatz 4 der Satzung mit der Maßgabe
Anwendung, dass die Fraktionsstärke zum Zeitpunkt der Beschlussfassung
über den Wahltermin maßgeblich ist. Die Besetzung wird erst mit der Zustimmung der zur Besetzung vorgeschlagenen Person gültig.
(3) Mitglieder des AStA sowie Kandidierende können dem Wahlausschuss nicht
angehören. Mit ihrer Besetzung sind die Mitglieder des Wahlausschusses für
die jeweilige Wahl von der Kandidatur ausgeschlossen, selbst wenn sie aus
dem Wahlausschuss zurücktreten. Vor ihrer Zustimmung zur Besetzung nach
§7 Abs. 2 muss die Person vom Präsidium auf die hier genannten Folgen der
Mitgliedschaft im Wahlausschuss aufmerksam gemacht werden, diese Aufklärung muss schriftlich festgehalten werden.
(4) Der Wahlausschuss wählt aus seiner Mitte eine den Wahlausschussvorsitz bekleidende Person (Wahlleitung) und eine Stellvertretung. Diese sichert in Abstimmung mit der Universitätsverwaltung die technische Vorbereitung und
Durchführung der Wahl. Die den Wahlausschussvorsitz bekleidende Person
führt die Beschlüsse des Wahlausschusses aus. Sie informiert die Universitäts-
leitung über den Ablauf des Wahlverfahrens und über das Wahlergebnis.
(5) Zu den Sitzungen lädt die den Wahlausschussvorsitz bekleidende Person die
Mitglieder des Wahlausschusses in Textform ein. In der Wahlwoche tagt der
Ausschuss täglich. Für die Sitzungen in der Wahlwoche sind keine gesonderten
Einladungen nötig. Der Wahlausschuss ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, sofern ordnungsgemäß eingeladen worden ist, bzw. in der Wahlwoche Termin und Tagungsort ordnungsgemäß mitgeteilt worden sind. Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu führen, das von der Sitzungsleitung und der Protokollführung zu unterzeichnen ist. Der Wahlausschuss tagt öffentlich. Er kann, um die Durchführung der Sitzung sicherzustellen, die Öffentlichkeit ausschließen. Im Übrigen gelten für den Wahlausschuss
die Regelungen der Geschäftsordnung des SP für Ausschüsse.
(6) Der Wahlausschuss soll sich für die Durchführung der Wahlen, insbesondere
die Besetzung der Wahlurnen und die Auszählung, Freiwilliger aus der Studierendenschaft bedienen; für diese Tätigkeit ist ein Erfrischungsgeld zu gewähren. Das Erfrischungsgeld ist auch Mitgliedern des Wahlausschusses zu gewähren, wenn diese die Aufgaben von Wahlhelfenden übernehmen. Kandidie-
rende können nicht Wahlhelfende sein.

§ 8 Wahlverzeichnis

(1) Der Wahlausschuss stellt bei der Hochschulverwaltung den Antrag auf Erstel-
lung eines Wahlverzeichnisses, wenn möglich elektronisch. Alle Wahlberechtigten, die ihre Wahlberechtigung bis zum 42. Tag vor dem ersten Wahltag erworben haben, sind im Wahlverzeichnis mit Namen, Vornamen und dem Geburtsdatum aufzuführen. Die Gesamtzahl der aufgeführten Wahlberechtigtenist mit anzugeben. Bei der Aufstellung des Wahlverzeichnisses ist den Erfordernissen des Datenschutzes Rechnung zu tragen.
(2) Das Wahlverzeichnis wird nach Abschluss des Wahlverfahrens unter Aufsicht
der den Wahlausschussvorsitz bekleidenden Person vernichtet. Es darf nicht
an Unbefugte weitergegeben werden, ist nur gegen schriftliche Bestätigung
auszugeben und nach jedem Wahltag unter Verschluss zu nehmen.
(3) Das Wahlverzeichnis ist vom 35. bis einschließlich 29. Tag vor dem ersten
Wahltag bei der Universitätsverwaltung innerhalb deren Öffnungszeiten zur
Einsichtnahme auszulegen.
(4) Einsprüche gegen die Richtigkeit des Wahlverzeichnisses können bei der den
Wahlausschussvorsitz bekleidenden Person innerhalb der Auslagefrist schrift-
lich erklärt werden. Über den Einspruch entscheidet der Wahlausschuss.

§ 9 Wahlbekanntmachung

(1) Die den Wahlausschussvorsitz bekleidende Person macht die Wahl am ersten
Vorlesungstag im Sommersemester und somit spätestens am 56. Tag vor dem
ersten Wahltag öffentlich durch Aushang an der für die Bekanntmachungen
der Studierendenschaft vorgesehenen Anschlagtafel bekannt. Darüber hinaus
kann nach Maßgabe der Möglichkeiten durch sonstige Publikationen auf die
Wahl hingewiesen werden.
(2) Die Bekanntmachung muss mindestens enthalten:
a) Ort und Datum ihrer Veröffentlichung,
b) die Bezeichnung des zu wählenden Organs,
c) die Wahltage,
d) den Hinweis darauf, dass jedes Mitglied der Studierendenschaft gemäß
§1 der Satzung der Studierendenschaft der Heinrich-Heine-Universität
Düsseldorf wahlberechtigt und wählbar ist,
e) den Hinweis auf Ort und Zeit der Auslage des Wahlverzeichnisses,
f) den Hinweis auf die Einspruchsmöglichkeit gegen die Richtigkeit des
Wahlverzeichnisses,
g) den Hinweis darauf, dass denjenigen, die nicht im Wahlverzeichnis aufgeführt sind und denen, die dagegen nicht fristgemäß Einspruch erhoben haben, der Nachweis ihrer Wahlberechtigung obliegt,
h) Orte und Zeiten der Stimmabgabe,
i) die Zahl der zu wählenden Mitglieder,
j) eine Darstellung des Wahlsystems,
k) die Angabe von Ort und Zeit, wo und wann eine Wahl ohne Studierendenausweis möglich ist,
l) einen Hinweis auf die Möglichkeit eines Antrages auf Briefwahl sowie
die Angabe, wie ein solcher Antrag gestellt werden kann, und die bei
der Briefwahl zu beachtenden Fristen.
m) die Frist, innerhalb derer Wahlvorschläge eingereicht werden können,
n) den Hinweis, dass Wahlvorschläge an die den Wahlausschussvorsitz bekleidenden Person zu richten sind, sowie Ort und Zeit der Entgegennahme,
o) den Ort und den Termin der Auszählung der Stimmen.
p) Angaben in welcher vom Wahlausschuss zugelassenen Weise der Nach- weis der Wahlberechtigung an der Urne erbracht werden kann ohne im
Wahlverzeichnis aufgeführt zu sein.

§ 10 Wahlvorschläge

(1) Die Wahlvorschläge (Listen) müssen spätestens am 33. Tag vor dem ersten
Wahltag mittags um 12.00 Uhr schriftlich beim Wahlausschuss eingegangen
sein (Ausschlussfrist). Der Eingang ist vom Wahlausschuss zu bestätigen. Es
ist zusätzlich eine digitale Abschrift in einem üblichen Dateiformat einzureichen.
(2) Jede wahlberechtigte Person kann sich selbst oder andere Wahlberechtigte zur
Wahl vorschlagen. Eine Liste kann auch aus nur einer Person bestehen. Mit
dem Wahlvorschlag ist eine unwiderrufliche schriftliche Erklärung jeder kandidierenden Person einzureichen, dass sie der Aufnahme in den Wahlvorschlag
zugestimmt hat. Von jeder kandidierenden Person ist auf je einem zusätzlichen Dokument das Einverständnis mit dem konkreten starren Listenplatz zu
versichern.
(3) Eine kandidierende Person darf nicht in mehrere Wahlvorschläge aufgenom-
men werden. Im Zweifel gilt die Kandidatur für den zuerst beim Wahlaus-
schuss eingereichten Wahlvorschlag.
(4) Der Wahlvorschlag muss je Name, Vorname, Universitäts-E-Mail-Adresse, Geburtsdaten und Angabe der Fakultätszugehörigkeit der kandidierenden Personen enthalten sowie die Wahl bezeichnen, für die der Vorschlag gelten soll.
Des Weiteren müssen Name, Vorname, Universitäts-E-Mail-Adresse und Telefonnummer (bevorzugt Mobiltelefonnummer) einer für die Liste verantwortlichen und einer stellvertretenden verantwortlichen Person enthalten sein. Diese Angaben müssen nach der Wahl an das amtierende SP-Präsidium übergeben werden.
(5) Bei Wahlvorschlägen, die fristgerecht eingereicht worden sind, jedoch nicht
den Anforderungen nach Abs. 1 Satz 3, Abs. 2, 3 und 4 genügen, ist die listenverantwortliche Person der die Liste einreichenden Hochschulgruppe spätestens 24 Stunden nach Einreichungsfrist, unter Angabe der Gründe der Beanstandung durch den Wahlausschuss in Textform zu benachrichtigen. Damit ist die Aufforderung zu verbinden, die Mängel bis um 12:00 mittags am 26. Tag vor dem ersten Wahltag zu beseitigen. Werden die Mängel nicht oder nicht fristgerecht beseitigt, so ist wie folgt zu verfahren: Werden nur einzelne Kandidaturen des Wahlvorschlages bemängelt, so gelten auch nur diese Kandidaturen als ungültig; die entsprechenden Namen sind aus dem Wahlvorschlag zu streichen. Andernfalls gilt der gesamte Wahlvorschlag als ungültig.
(6) Kommt der Wahlausschuss seiner Pflicht aus Absatz 5 Satz 1 und 2 nicht oder
nicht fristgemäß nach, so ist der betreffende Wahlvorschlag als gültig anzuse -
hen. Offensichtliche Fehler in dem Wahlvorschlag dürfen korrigiert werden.
(7) Die den Wahlausschussvorsitz bekleidende Person gibt spätestens am 21. Tag
vor dem ersten Wahltag die als gültig anerkannten Wahlvorschläge durch Aus-
hang an der dafür vorgesehenen Anschlagstelle öffentlich innerhalb der Stu-
dierendenschaft bekannt. Die Reihenfolge der Wahlvorschläge in der Veröf-
fentlichung wird per Los bestimmt. Fehler im Wahlvorschlag, die binnen 24
Stunden nach Veröffentlichung durch die kandidierende oder durch die listen-
verantwortliche Person gemeldet werden, müssen vom Wahlausschuss korri-
giert werden, sofern die Korrektur dem schriftlich eingereichten Wahlvorschlag
entspricht.

§ 11 Wahlverfahren bei fehlendem gültigem Wahlvorschlag

Wird ein oder kein Wahlvorschlag eingereicht, entspricht einer oder keiner der eingereichten Wahlvorschläge den Anforderungen oder gibt es insgesamt weniger Kandidierende als zu besetzende Mandate, so wird unverzüglich das Wahlverfahren von
den bestehenden Wahlorganen auf der Grundlage des bereits aufgestellten Wahlverzeichnisses nach Maßgabe dieser Wahlordnung wiederholt. Insbesondere bestimmt der Wahlausschuss unverzüglich einen neuen Wahltermin.

§ 12 Wahlunterlagen

(1) Bei der Wahl sind amtliche Stimmzettel sowie für die Briefwahl amtliche Wahlscheine, Wahlumschläge und Briefwahlumschläge zu verwenden. Außerdem ist ein Merkblatt mit Hinweisen zur Durchführung der Briefwahl zu erstellen
(§14).
(2) Für die Herstellung der amtlichen Unterlagen ist die den Wahlausschussvorsitz
bekleidende Person zuständig.
(3) Der Stimmzettel enthält die Bezeichnung der Wahllisten mit den Namen der
Kandidierenden. Die Gestaltung der Stimmzettel entspricht § 10 Abs. 7.

§ 13 Urnenwahl

(1) Die Urnenwahl findet an fünf nicht vorlesungsfreien Tagen innerhalb einer Ka-
lenderwoche statt. Für die Mindestanzahl an Urnen nach Abs. 7 gilt, dass sie
jeweils mindestens sechs Stunden pro Tag innerhalb der normalen Veranstal-
tungszeiten geöffnet sein müssen. Zusätzliche Urnen nach Abs. 7 dürfen kür-
zer geöffnet sein. Nach dem Schließen der regulären Urnen ist an jedem Wahl-
tag für 30 Minuten die Wahl auch ohne Studierendenausweis an der Urne im
Wahlbüro möglich. Diese Urnenöffnungszeit darf nicht später als eine Stunde
nach Schließen der letzten regulären Urne beginnen.
(2) Bei der Stimmabgabe haben die wählenden Personen ihren gültigen Personal-
ausweis oder einen anderen gültigen amtlichen Ausweis mit Lichtbild sowie
den Studierendenausweis vorzulegen.
(3) Die wählende Person gibt ihre Stimme in der Weise ab, dass sie ihre Entschei-
dung durch ein gesetztes Kreuz bei einer Liste eindeutig kenntlich macht.
(4) Darauf wirft die wählende Person den gefalteten Stimmzettel in die Wahlurne.
(5) Bei der Stimmabgabe wird die Wahlberechtigung anhand des zentralen Wahl-
verzeichnisses geprüft und in diesem die Teilnahme an der Wahl vermerkt.
Wer nicht im Wahlverzeichnis aufgeführt ist, den Nachweis der Wahlberechti-
gung aber in einer vom Wahlausschuss zugelassenen Weise erbringen kann,
ist mit den entsprechenden Angaben unverzüglich in das Verzeichnis nachzu-
tragen.
(6) Die Wahlhandlung findet im öffentlichen Raum statt.
(7) Es sind mindestens acht Urnen aufzustellen, jedoch höchstens eine Urne pro
angefangene 1500 Studierenden. Der Wahlausschuss entscheidet im durch
Satz 1 bestimmten Rahmen über die Anzahl der Urnen und über ihre Aufstel-
lungsorte. Bei der Festlegung der Urnenstandorte sind die Stimmanzahlen der
letzten Wahl, alle Fakultäten, sowie die aktuelle Campussituation, insbesonde-
re Baustellen, angemessen zu berücksichtigen.

§ 14 Briefwahl

(1) Wahlberechtigte können ihr Wahlrecht auch durch Briefwahl ausüben. Der An-
trag auf Briefwahl ist in Textform an die Wahlleitung zu richten. Der Antrag
muss Namen, Vornamen, Geburtsdatum sowie entweder die postalische
Adresse, an die die Briefwahlunterlagen gesendet werden sollen, oder den Na-
men der Person, die bevollmächtigt wird die Briefwahlunterlagen für die an-
tragstellende Person ab zuholen, enthalten.
(2) Der Antrag auf Teilnahme an der Briefwahl muss spätestens am 21. Tag vor
dem ersten Wahltag gestellt werden. Abweichend hiervon können Wahlbe-
rechtigte auch noch bis zum Ende der Wahlwoche einen Antrag auf Briefwahl
stellen, sofern sie auf Grund einer Erkrankung, einem Gebot oder Verbot einer
auf Grund des Infektionsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder ei-
ner infektionsschutzrechtlichen behördlichen Anordnung an der Stimmabgabe
an einer Urne gehindert sind. Der Grund der Verhinderung ist bei der Antrags-
tellung glaubhaft zu machen.
(3) Die Versendung der Briefwahlunterlagen für Anträge, die innerhalb der Frist
von Absatz 2 Satz 1 gestellt wurden, erfolgt spätestens am 14. Tag vor dem
ersten Wahltag ausschließlich postalisch. Anträge, die später gestellt werden,
können nach Wahl der antragstellenden Person ebenfalls postalisch zugestellt
werden oder von einer bevollmächtigten Person abgeholt werden. Die postali-
sche Zusendung kann nur bis 16 Uhr des zweiten Wahltages beantragt wer-
den. Die Wahlleitung sendet der antragstellenden Person die Briefwahlunterla-
gen unverzüglich, in der Wahlwoche jedoch spätestens am nächsten Tag, zu.
Werden die Wahlunterlagen von einer bevollmächtigten Person abgeholt, so
muss diese die Vollmacht und die Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises
der briefwählenden Person vorlegen.
(4) Die per Brief wählende Person erhält als Unterlagen den Stimmzettel, den
Wahlschein, den Wahlumschlag und den Briefwahlumschlag sowie ein Merk-
blatt mit Hinweisen zur Durchführung der Briefwahl.
(5) Die wählende Person oder deren Hilfsperson hat auf dem Wahlschein an Eides
statt zu versichern, dass sie die Stimme persönlich oder als Hilfsperson gemäß
dem erklärten Willen der wählenden Person gekennzeichnet hat. Die Wahllei-
tung ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides Statt zuständig.
(6) Die Stimme muss am letzten Wahltag bis zum Ende der letzten Öffnungszeit
einer Urne bei der Wahlleitung eingegangen sein (Ausschlussfrist). Verspätet
eingegangene Stimmen verfallen.
(7) Wenn Wahlberechtigte, die von der Briefwahl Gebrauch gemacht haben, wäh-
rend der Wahlwoche an der Urne gewählt haben, wird der entsprechende
Briefwahlumschlag nicht in die Auszählung miteinbezogen.

§ 15 Wahlsicherung

(1) Je zwei Mitglieder des Wahlausschusses verteilen die vom Wahlausschuss ver-
siegelten Urnen und die Wahlutensilien an die Wahlhelfenden und nehmen
diese am Ende jedes Wahltages entgegen. Der Empfang ist von den Wahlhel-
fenden bzw. den Wahlausschussmitgliedern zu quittieren.
(2) Jede Wahlurne muss stets von zwei Wahlhelfenden besetzt sein, die für die
ordnungsgemäße Durchführung der Wahl an dieser Urne verantwortlich sind.
(3) Die Wahlhelfenden tragen in eine Liste die Zeit ein, in der sie die angewiesene
Wahlurne beaufsichtigt haben. Sie bestätigen durch ihre Unterschrift, dass an
ihrer Urne die Wahl während dieser Zeit ordnungsgemäß durchgeführt wurde.
(4) An jeder Wahlurne werden zur Einsichtnahmemöglichkeit durch die wählenden
Personen die Wahlordnung und ein Exemplar der Veröffentlichung der Wahl-
vorschläge ausgelegt.
(5) Durch Aufstellen von Wahlkabinen ist dafür Sorge zu tragen, dass das Ausfül-
len der Stimmzettel geheim erfolgen kann.
(6) Nach Beendigung jedes Wahltages sind die Urnen durch den Wahlausschuss
zu versiegeln und in einem von der Hochschulverwaltung zur Verfügung ge-
stellten abgesonderten Raum unter Verschluss zu nehmen.
(7) Nach Abschluss der Wahl sind die Urnen vom Wahlausschuss wieder zu entsie-
geln. Der Wahlausschuss hat die Unversehrtheit der Siegel in einem Protokoll
festzuhalten.
(8) Ergeben sich bei der Feststellung der ordnungsgemäßen Versiegelung Unre-
gelmäßigkeiten, so hat der Wahlausschuss die erforderlichen Maßnahmen zu
treffen. Über einen Abbruch der Wahl entscheidet gegebenenfalls der Wahl-
ausschuss.
(9) Versiegelung und Entsiegelung erfolgen öffentlich.

§ 16 Abbruch der Wahl

(1) Der Wahlausschuss kann einen Abbruch der Wahl beschließen, wenn gegen
allgemeine Wahlgrundsätze oder die Regelungen dieser Ordnung in so hohem
Maße verstoßen wurde, dass
a) offenkundige und schwere Mängel bestehen und diese Mängel zur Nich-
tigkeit dieser Wahl führen würden, oder
b) eine Wahlanfechtung mit Sicherheit zum Erfolg und einer vollständigen
Neuwahl führen würde.
(2) Ein Beschluss nach Abs. 1 muss auf einer ordnungsgemäß einberufenen Sit-
zung mit allen Anwesenden einstimmig erfolgen. In der Wahlwoche muss der
Antrag auf Wahlabbruch mindestens 12 Stunden vor der Sitzung angekündigt
werden, außerhalb der Wahlwoche muss er bereits mit der Einladung zur Sit-
zung bekannt gegeben werden.
(3) Im Falle des Abbruchs ist der Wahlausschuss dafür verantwortlich,
a) alle in Zusammenhang mit der Wahl entstandenen Unterlagen (z.B.
Wahlbekanntmachung, Wahlvorschläge, Wahlverzeichnisse, Sitzungs-
protokolle, Stimmzettel) sicher aufzubewahren; sie sind auf Verlangen
den satzungsmäßig zuständigen Organen und Gremien der Studieren-
denschaft zur Prüfung der abgebrochenen Wahl zur Verfügung zu stel-
len. Eine Vernichtung dieser Unterlagen kann erst dann erfolgen, wenn
die Wahl ordnungsgemäß stattgefunden hat und keine Einsprüche ge-
gen die Gültigkeit der Wahl nach § 19 vorliegen oder diese nicht mehr
zulässig sind. Der Wahlausschuss erstellt einen Bericht über den Verlauf
der abgebrochenen Wahl für das SP.
b) die Auszahlung der Erfrischungsgelder für bereits geleistete Wahlhel-
fendenstunden zu veranlassen;
c) die Entfernung der Wahlwerbung zu veranlassen.
(4) Im Falle eines Abbruchs bleiben die aktuellen Mitglieder des Studierendenpar-
lamentes weiter im Amt. Das Studierendenparlament ist dafür verantwortlich,
unverzüglich einen neuen Wahltermin festzulegen. Für die Wiederholung der
Wahl werden die Regelungen von §23 analog angewendet.

§ 17 Wahlauszählung

(1) Unmittelbar im Anschluss an die Wahl erfolgt die öffentliche Auszählung der
Stimmen. Dabei wird zunächst die Teilnahme an der Briefwahl anhand der ord-
nungsgemäßen Wahlscheine im Wahlverzeichnis vermerkt. Wenn Wahlberech-
tigte, die von der Briefwahl Gebrauch gemacht haben, nach § 14 Abs. 5 wäh-
rend der Wahlwoche an der Urne gewählt haben, wird der entsprechende
Briefwahlumschlag nicht in die Auszählung miteinbezogen. Nach dieser Prü-
fung werden die Stimmzettel der Briefwahl mit den anderen Stimmzetteln ge-
mischt und die Auszählung vorgenommen.
(2) Ungültig sind die Stimmzettel, die als nicht für die Wahl hergestellt erkennbar
sind.
(3) Ungültig sind die Stimmen,
a) die den Willen der wahlberechtigten Person nicht zweifelsfrei erkennen
lassen,
b) die einen Zusatz oder Vorbehalt enthalten.

§ 18 Veröffentlichung des Wahlergebnisses

(1) Das Wahlergebnis ist unverzüglich öffentlich durch Aushang an den vorgese-
henen Aushangstellen innerhalb der Studierendenschaft bekannt zu machen.
(2) Die Bekanntmachung des Wahlergebnisses muss enthalten:
a) Ort und Zeit der Veröffentlichung,
b) die Zahl der Wahlberechtigten,
c) die Zahl der abgegebenen Stimmen,
d) die Zahl der ungültigen Stimmen,
e) die Zahl der gültigen Stimmen,
f) die Zahl der auf jede Liste entfallenden gültigen Stimmen,
g) die Zahl der auf jede Liste entfallenden Sitze,
h) die Namen der gewählten Kandidierenden,
i) die Sitzverteilung in den Ausschüssen,
j) Unterschrift der den Wahlausschussvorsitz bekleidenden Person.

§ 19 Gültigkeit der Wahl

(1) Die Wahl ist mit der Bekanntmachung des Wahlergebnisses unbeschadet ei-
nes Wahlprüfungsverfahrens gültig.
(2) Gegen die Gültigkeit der Wahl können alle Wahlberechtigten Einspruch erhe-
ben, der innerhalb von 14 Tagen seit Veröffentlichung des Wahlergebnisses
bei der den Wahlausschussvorsitz bekleidenden Person des Wahlausschusses
eingegangen sein muss.
(3) Über Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl entscheidet das neu gewählte
Studierendenparlament. Seine Mitglieder sind auch dann nicht gehindert, an
der Entscheidung mitzuwirken, wenn sich die Feststellungen im Einzelfall auf
ihre Wahl erstrecken. Das SP bildet zur Vorbereitung seiner Entscheidung ei-
nen Wahlprüfungsausschuss.
(3a) Die Feststellung des Wahlergebnisses ist für ungültig zu erklären, wenn die
Bestimmungen zur Stimmauszählung verletzt worden sind oder andere Unre-
gelmäßigkeiten im Wahlergebnis eine Neufeststellung gebieten.
(4) Wird im Wahlprüfungsverfahren die Feststellung des Wahlergebnisses für un-
gültig erachtet, so ist sie aufzuheben und eine unverzügliche Neufeststellung
in dem in der Entscheidung bestimmten Umfang anzuordnen.
(5) Die Wahl ist ganz oder teilweise für ungültig zu erklären, wenn wesentliche Be-
stimmungen über die Wahlvorbereitung, die Sitzverteilung, das Wahlrecht, die
Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verletzt worden sind, es sei denn, dass
dies sich nicht auf die Zahl der auf jede Liste entfallenden Sitze ausgewirkt
hat.
(6) Wird das Ausscheiden eines Mitgliedes angeordnet, scheidet das Mitglied aus,
sobald der Beschluss des Studierendenparlamentes unanfechtbar geworden
ist oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren rechtskräftig bestätigt worden
ist. Die Rechtswirksamkeit der bisherigen Tätigkeit wird durch das Ausschei-
den nicht berührt.
(7) Wird im Wahlprüfungsverfahren die Wahl ganz oder teilweise für ungültig er-
klärt, so ist sie unverzüglich in dem in der Entscheidung bestimmten Umfang
zu wiederholen.

§ 20 Wahlbericht & Ausschussunterlagen

(1) Nach Ablauf der Einspruchsfrist gem. § 19 Abs. 2 erstellt der Wahlausschuss
einen Bericht über den Verlauf der Wahl (Wahlbericht) für das SP. Der Wahlbe-
richt kann Handlungsempfehlungen an das SP enthalten, um den reibungslo-
sen Ablauf zukünftiger Wahlen zu sichern.
(2) Die Aufwandsentschädigung für die Mitglieder des Wahlausschusses wird erst
ausgezahlt, sobald
a) das Wahlverzeichnis der Wahl ordnungsgemäß vernichtet wurde,
b) alle Schlüssel zum Wahlbüro ordnungsgemäß zurückgegeben wurden,
c) alle Wahlutensilien ordnungsgemäß eingelagert wurden,
d) alle für die Auszahlung der Erfrischungsgelder relevanten Unterlagen an
die Buchhaltung übergeben wurden,
e) alle Ausschussunterlagen auf einem geeigneten Datenträger an das AS-
tA-Sekretariat übergeben wurden.
(3) Zu den Ausschussunterlagen gehören
a) die Protokolle aller Ausschusssitzungen,
b) alle für die Wahl verwendeten Vorlagen,
c) eine Kopie des Wahlberichtes,
d) die aktualisierte Fassung des Leitfadens zur Wahldurchführung (WA-
Reader).
(4) Das Vorliegen der Bedingungen nach Abs. 2 ist in einem Übergabeprotokoll zu
dokumentieren.

§ 21 Ausscheiden von Mitgliedern

(1) Scheidet ein gewähltes ordentliches oder stellvertretendes Mitglied aus, so rü-
cken die Kandidierenden des Wahlvorschlages des ausgeschiedenen Mitglie-
des entsprechend des Listenplatzes jeweils einen Platz auf. Ist der Wahlvor-
schlag erschöpft, so bleibt der Sitz unbesetzt. Die Zahl der Sitze im Studieren-
denparlament vermindert sich entsprechend.
(2) Die Kandidierenden eines Wahlvorschlages können jederzeit schriftlich gegen-
über dem SP-Präsidium unwiderruflich erklären, für die aktuelle Wahlperiode
auf einen Sitz im SP zu verzichten. In diesem Fall bleiben sie beim Aufrücken
nach Absatz 1 Satz 1 unberücksichtigt und können nicht mehr Mitglied wer-
den.

§ 22 Zusammentritt des Studierendenparlamentes

Das Präsidium des scheidenden SP ruft die neu gewählten Mitglieder des Studieren-
denparlamentes unverzüglich zur konstituierenden Sitzung ein, die spätestens zwei
Wochen nach Veröffentlichung des Wahlergebnisses stattzufinden hat. Es leitet diese
Sitzung bis zur Wahl des neuen Präsidiums. Ist das Präsidium des scheidenden SP
verhindert oder anderweitig nicht in der Lage dazu, übernimmt die Wahlleitung die
Aufgaben nach Satz 1 und 2.

§ 23 Vorgezogene Neuwahlen

Findet gemäß § 22 der Satzung eine Neuwahl vorzeitig statt, legt das SP abweichend
von § 7 Absatz 1 den Termin der Wahl unverzüglich fest. Abweichend von § 7 Abs. 1
Satz 4 findet die konstituierende Sitzung des Wahlausschusses spätestens 10 Tage
nach Festlegen des Wahltermins statt. Des Weiteren gelten folgende veränderte Fris-
ten:
a) in § 8 Abs. 1 Satz 2 statt dem 42. der 21. Tag vor dem ersten Wahltag
b) in § 8 Abs. 3 statt dem 35. bis einschließlich 29. der 14. bis einschließlich 8.
Tag vor der Wahl,
c) in § 9 Abs. 1 statt dem 56. der 28. Tag vor dem ersten Wahltag,
d) in § 10 Abs. 1 statt dem 33. der 14. Tag vor dem ersten Wahltag,
e) in § 10 Abs. 5 Satz 2 statt dem 26. der 11. Tag vor dem ersten Wahltag,
f) in § 10 Abs. 7 statt dem 21. der 10. Tag vor dem ersten Wahltag,
g) in § 14 Abs. 2 Satz 1 statt dem 21. der 10. Tag vor dem ersten Wahltag,
h) in § 14 Abs. 3 Satz 1 statt dem 14. der 7. Tag vor dem ersten Wahltag.

§ 24 Wahlkampfkostenerstattung

(1) Hochschulgruppen, die an einer Wahl zum Studierendenparlament als Liste
teilgenommen haben, können nach Beendigung der Wahl und Konstituierung
des gewählten Studierendenparlamentes eine Wahlkampfkostenerstattung
beim SP-Präsidium beantragen.
(2) Für die Erstattung von Wahlkampfkosten werden finanzielle Mittel in Höhe von
1.500 Euro von der Studierendenschaft der Heinrich-Heine-Universität bereit-
gestellt. Diese sind in den Haushalt der Studierendenschaft oder in ein Finanz-
konzept zur Durchführung einer jeweiligen SP-Wahl aufzunehmen.
(3) Die Wahlkampfkostenerstattung wird auf 150 Euro pro Hochschulgruppe be-
grenzt. Sollten mehr als 10 Wahlvorschläge zu einer Wahl eingereicht werden,
steht jeder teilnehmenden Hochschulgruppe 1.500 Euro / Anzahl der Wahlvor-
schläge zur Verfügung.
(4) In einem Antrag auf Wahlkampfkostenerstattung können Ausgaben für folgen-
de Sachmittel geltend gemacht werden: Plakate, Flyer, sonstige Druckerzeug-
nisse, Werbemittel, Ausrüstung und Ausstattung von Informationsständen.
Rechnungen für alkoholische Getränke werden nicht berücksichtigt.
(5) Bei der Bearbeitung eines Antrags auf Wahlkampfkostenerstattung nach § 24
Absatz 1 bis 4 sind die Bestimmungen über die Verwendung von Finanzmitteln
gemäß der Satzung der Studierendenschaft der Heinrich-Heine-Universität so-
wie die Richtlinien der Haushalts- und Wirtschaftsführungs-Verordnung der
Studierendenschaften NRW (HWVO NRW) zu beachten und einzuhalten.
(6) Ein Antrag auf Wahlkampfkostenerstattung kann für ab dem Sommersemester
2018 durchgeführte Wahlen zum Studierendenparlament gestellt werden.

Abschnitt III: Wahlen zu den Organen der Fachschaften

Unterabschnitt 1 Wahlen zu den Fachschaftsräten

§ 25 Wahlgrundsätze

Die Fachschaftsräte (FSR) oder Fachschaftsvertretungen (FSV) werden von den Mit-
gliedern der entsprechenden Fachschaft der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf in
allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl nach den Grundsät-
zen der Zustimmungswahl gewählt, sofern ein Fachschaftsrat nicht von der Fach-
schaftsvertretung gewählt wird.

§ 26 Wahlrecht und Wählbarkeit

(1) Wahlberechtigt und wählbar sind die Mitglieder der Fachschaft im Sinne von §
44 der Satzung der Studierendenschaft in Verbindung mit den Bestimmungen
der Zuordnungsordnung der Studierendenschaft. Jedes Mitglied der Studieren-
denschaft darf nur Mitglied in Fachschaftsrat und ggf. Fachschaftsvertretung
einer einzigen Fachschaft sein.
(2) Alle Wahlberechtigten, die ihre Mitgliedschaft spätestens am 21. Tag vor dem
ersten Wahltag erworben haben, sind in das Wahlverzeichnis aufzunehmen.
Wahlberechtigten, die ihre Mitgliedschaft später erworben haben oder im
Wahlverzeichnis nicht aufgeführt sind, ohne hiergegen fristgerecht Einspruch
erhoben zu haben (§ 30 Abs. 4), obliegt der Nachweis ihrer Wahlberechtigung.

§ 27 Wahlkreis

Zur Wahl des Fachschaftsrates bilden die Mitglieder der Fachschaft einen Wahlkreis.

§ 28 Wahlsystem und Größe des Fachschaftsrates

(1) Die zur Verfügung stehenden Sitze werden nach dem Prinzip der Zustim-
mungswahl vergeben.
(2) Die Anzahl der zur Verfügung stehenden Sitze berechnet sich wie folgt:
a) Ein Fachschaftsrat hat ein Minimum von sechs Sitzen.
b) Die Anzahl der zur Verfügung stehenden Sitze ist das auf die nächste
natürliche Zahl aufgerundete Ergebnis von 6 + x/150, wobei x die An-
zahl der Wahlberechtigten ist. Bei einer Nachwahl verringert sich die
Anzahl zur Verfügung stehenden der Sitze, um die Anzahl an Sitzen, die
bereits besetzt sind.
(3) Bei der Stimmabgabe darf:
a) auf jede kandidierende Person höchstens eine Stimme vergeben wer-
den. Eine Stimmhäufung ist nicht möglich.
b) auf jede kandidierende Person eine Positivstimme oder eine Negativ-
stimme abgegeben werden. Falls bei einer kandidierenden Person keine
eindeutige Willensäußerung in Form einer Positiv- oder Negativstimme
erkennbar ist, gilt dies als Enthaltung. Ebenso kann der Wahlausschuss
ein Stimmfeld für Enthaltungen vorsehen.
(4) Gewählt sind die kandidierenden Personen, bei denen die Differenz der Positiv-
und Negativstimmen größer oder gleich eins (>=1) ist. Ist die Zahl der ge-
wählten kandidierenden Personen größer als die Zahl der zu vergebenden Sit-
ze, so wird eine Reihung unter diesen kandidierenden Personen gemäß der er-
reichten Differenz vorgenommen. Bei Differenzgleichheit werden die kandidie-
renden Personen mit absolut weniger Negativstimmen vorgezogen. Bei identi-
scher Anzahl an Negativstimmen entscheidet das Los über den Rang. Die Sitze
werden den kandidierenden Personen in der Reihenfolge der von ihnen er-
reichten Differenz zugeteilt.
(5) Sind im Sinne von § 28 Abs. 4 weniger als drei kandidierende Personen ge-
wählt, wird eine einmalige Nachwahl auf die nicht besetzten Sitze durchge-
führt.
(6) Sind mehr Sitze zu verteilen, als gewählte kandidierende Personen vorhanden
sind, bleiben diese Sitze unbesetzt. Die Mitgliederzahl des Fachschaftsrates
vermindert sich entsprechend.
(7) Nach § 28 Abs. 4 Sätze 2 bis 5 nicht gewählte kandidierende Personen sind
nachrückende Personen.

§ 29 Wahlausschuss

(1) Gleichzeitig mit der Bestimmung des Wahltermins bestellt der Fachschaftsrat
zur Vorbereitung und für die Durchführung der Wahl einen Wahlausschuss.
Dieser beschließt insbesondere über die eingereichten Wahlvorschläge und
stellt das Wahlergebnis fest. Bei Streitigkeiten über die Auslegung der Wahlordnung entscheidet der Wahlausschuss.
(2) Dem Wahlausschuss gehören mindestens drei Mitglieder an. Für jedes Mitglied
kann eine Stellvertretung gewählt werden.
(3) Die Mitglieder des Wahlausschusses müssen Mitglieder der Studierendenschaft der Heinrich- Heine-Universität Düsseldorf im Sinne des §1 ihrer Satzung sein.
(4) Wahlbewerbende können nicht Mitglied im Wahlausschuss sein.
(5) Mitglieder des Wahlausschusses können gleichzeitig anderen Wahlausschüssen angehören.
(6) Der Wahlausschuss wählt aus seiner Mitte als den Wahlausschussvorsitz be-
kleidende Person eine Wahlleitung. Diese sichert in Abstimmung mit der Universitätsverwaltung und bei Bedarf mit Unterstützung durch das autonome
Fachschaftenreferat die technische Vorbereitung und Durchführung der Wahl.
Die Wahlleitung führt die Beschlüsse des Wahlausschusses aus.
(7) Zu den Sitzungen lädt die Wahlleitung die Mitglieder des Wahlausschusses in
Textform ein. Der Wahlausschuss ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, sofern ordnungsgemäß eingeladen worden ist. Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu führen, das von allen anwesenden Mitgliedern des Wahlausschusses zu unterzeichnen ist. Der Wahlausschuss tagt öffentlich. Der Wahlausschuss kann, um die Durchführung der Sitzung sicherzustellen, die Öffentlichkeit ausschließen.
(8) Der Wahlausschuss kann sich für die Durchführung der Wahlen freiwillig Hel-
fender aus der Studierendenschaft bedienen; Wahlbewerbende können nicht
Wahlhelfende sein.
(9) Der Fachschaftsrat beruft in Abstimmung mit der Wahlleitung die Fachschafts-
vollversammlung vor der Wahl ein. Diese Wahlvollversammlung findet an ei-
nem Vorlesungstag mindestens acht Tage, höchstens aber 14 Tage, vor dem
ersten Wahltag statt. Der Tagesordnungspunkt „Nominierung [ Vorstellung
und Befragung] der kandidierenden Personen zur Wahl des Fachschaftsrates“
muss auf den Tagesordnungsvorschlag aufgenommen und auf der Sitzung auf-
gerufen werden.

§ 30 Wahlverzeichnis

(1) Der Wahlausschuss stellt bei der Hochschulverwaltung den Antrag auf Erstel-
lung eines Wahlverzeichnisses, wenn möglich elektronisch. Dieser Antrag erfolgt über das autonome Fachschaftenreferat. Alle Wahlberechtigten, welche eine Wahlberechtigung bis zum 21. Tag vor dem ersten Wahltag erworben haben, sind im Wahlverzeichnis mit dem Namen, dem Vornamen, dem Geburtsdatum und der Matrikelnummer aufzuführen. Die Gesamtzahl der aufgeführten Wahlberechtigten ist mit anzugeben. Bei der Aufstellung des Wahlverzeichnisses ist den Erfordernissen des Datenschutzes Rechnung zu tragen.
(2) Das Wahlverzeichnis wird nach Abschluss des Wahlverfahrens unter Aufsicht
der Wahlleitung vernichtet. Es darf nicht an Unbefugte weitergegeben werden,
ist nur gegen schriftliche Bestätigung auszugeben und nach jedem Wahltag
unter Verschluss zu nehmen.
(3) Das Wahlverzeichnis ist vom 14. bis einschließlich 7. Tag vor dem ersten
Wahltag im AStA-Sekretariat innerhalb deren Öffnungszeiten zur Einsichtnahme auszulegen.
(4) Einsprüche gegen die Richtigkeit des Wahlverzeichnisses können bei der Wahl-
leitung innerhalb der Auslagefrist schriftlich erklärt werden. Über den Ein-
spruch entscheidet der Wahlausschuss.

§ 31 Wahlbekanntmachung

(1) Die Wahlleitung macht die Wahlvollversammlung und die Wahl spätestens am
14 . Tag vor der Wahlvollversammlung öffentlich an den üblichen Veröffentlichungsstellen der Fachschaft der Fachschaft vorgesehenen Aushangflächen
bekannt. Darüber hinaus kann nach Maßgabe der Möglichkeiten durch sonstige Publikationen auf die Wahl hingewiesen werden.
(2) Die Bekanntmachung muss mindestens enthalten:
a) Ort und Datum ihrer Veröffentlichung,
b) die Bezeichnung des zu wählenden Organs,
c) die Wahltage,
d) den Hinweis darauf, dass jedes Mitglied der Fachschaft gemäß § 44 der
Satzung der Studierendenschaft der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf wahlberechtigt und wählbar ist,
e) den Hinweis auf Ort und Zeit der Auslage des Wahlverzeichnisses,
f) den Hinweis auf die Einspruchsmöglichkeit gegen die Richtigkeit des
Wahlverzeichnisses,
g) den Hinweis darauf, dass denjenigen, die nicht im Wahlverzeichnis auf-
geführt sind, und die dagegen nicht fristgerecht Einspruch eingelegt ha-
ben, der Nachweis ihrer Wahlberechtigung obliegt,
h) Orte und Zeiten der Stimmabgabe,
i) die Zahl der zu wählenden Mitglieder,
j) eine Darstellung des Wahlsystems,
k) die Angabe von Ort und Zeit, wo und wann eine Wahl ohne Studieren-
denausweis möglich ist,
l) einen Hinweis auf die Möglichkeit des Antrages auf Briefwahl sowie die
Angabe, wie ein solcher Antrag gestellt werden kann, und die bei der
Briefwahl zu beachtenden Fristen,
m) Ort und Zeit der Wahlvollversammlung,
n) die Frist, innerhalb derer Wahlvorschläge eingereicht werden können,
o) den Hinweis, dass Wahlvorschläge an die Wahlleitung oder ein anderes
Mitglied des Wahlausschusses zu richten sind, sowie Ort und Zeit der
Entgegennahme,
p) den Ort und den Termin der Auszählung der Stimmen.
q) Angaben in welcher vom Wahlausschuss zugelassenen Weise der Nach-
weis der Wahlberechtigung an der Urne erbracht werden kann ohne im
Wahlverzeichnis aufgeführt zu sein.

§ 32 Wahlvorschläge

(1) Die Wahlvorschläge können ab dem Tag der Veröffentlichung des Wahltermins
bis zum Abschluss des Tagesordnungspunktes „Nominierung, Vorstellung und
Befragung der kandidierenden Personen zur Wahl des Fachschaftsrates“ auf
der Wahlvollversammlung abgegeben werden.
(2) Die Wahlleitung veröffentlicht zwei Vorlesungstage vor der Wahlvollversamm-
lung die bis dahin als gültig anerkannten Wahlvorschläge durch Aushang an
der dafür vorgesehenen Aushangfläche, ergänzt durch den Hinweis auf die
Möglichkeit der Nachnominierung bis zu der in § 32 Abs. 1 genannten Frist.
Nach Ablauf der Nominierungsfrist ist eine vollständige Auflistung aller gülti-
gen Vorschläge unverzüglich durch Aushang an der dafür vorgesehenen Aus-
hangfläche zu veröffentlichen.
(3) Alle Wahlberechtigten können sich selbst oder andere Wahlberechtigte zur
Wahl vorschlagen. Dem Wahlvorschlag ist eine Erklärung der Kandidierenden
über das Einverständnis der Kandidatur beizufügen. Diese Erklärung kann
schriftlich oder zur Niederschrift bei einem Mitglied des Wahlausschusses er-
folgen. Bei Wahlvorschlägen kann die Erklärung der Kandidierenden über das
Einverständnis der Kandidatur auch separat durch Bestätigung per E-Mail an
den Wahlausschuss über ihre HHU-Mailadresse erfolgen.
(4) Eine kandidierende Person darf nicht bereits Mitglied in einem anderen Fach-
schaftsrat oder einer anderen FSV sein oder gleichzeitig für einen anderen
Fachschaftsrat oder eine andere FSV kandidieren.
(5) Der Wahlvorschlag muss den Namen, den Vornamen, die Anschrift, eine Uni-
Mail-Adresse und die Matrikelnummer der kandidierenden Person enthalten.
(6) Wahlvorschläge, die fristgerecht eingereicht worden sind, jedoch nicht den An-
forderungen genügen, sind unter Angabe der Gründe der Beanstandung in
Textform unverzüglich an die kandidierende Person zurückzugeben. Damit ist
die Aufforderung zu verbinden, die Mängel bis zum Ende der Frist nach § 32
Abs. 1 zu beseitigen. Hat jemand einen Wahlvorschlag am letzten Tag der Frist
eingereicht, verlängert sich diese um 24 Stunden. Werden die Mängel nicht
fristgerecht beseitigt, so ist der Wahlvorschlag ungültig.
(7) Die Reihenfolge der kandidierenden Personen auf dem Stimmzettel wird durch
Los ermittelt. Dieses ist auf dem Stimmzettel zu vermerken.

§ 33 Wahlverfahren in Sonderfällen

(1) Werden weniger als zwei Wahlvorschläge eingereicht oder entsprechen weniger als zwei der eingereichten Wahlvorschläge den Anforderungen, so wird unverzüglich das Wahlverfahren von den bestehenden Wahlorganen auf Grundlage des bereits aufgestellten Wahlverzeichnisses nach Maßgabe dieser Wahlordnung wiederholt. Insbesondere bestimmt der Wahlausschuss unverzüglich
einen neuen Wahltermin.
(2) Die gleichzeitige Wahl des Studierendenparlamentes und von Fachschaftsorganen ist möglich. Werden bei einer gleichzeitigen Wahl dieselben Wahlurnen
verwendet, müssen die Stimmzettel der einzelnen Wahlen deutlich zu unterscheiden sein.
(3) Ist in einer Fachschaft kein Fachschaftsrat im Amt, so wird der Wahlausschuss
vom Fachschaftenreferat bestellt. Der Wahlausschuss bestimmt den Wahltermin und beruft die Wahlvollversammlung ein. Der Wahlausschuss ist von Amtswegen zu bestellen, wenn auf Grund einer Neugliederung der Fachschaften kein Fachschaftsrat im Amt ist. Darüber hinaus ist ein Wahlausschuss zu bestellen, wenn ein Prozent der Mitglieder der Fachschaft dies gegenüber dem Fachschaftenreferat beantragen.

§ 34 Wahlunterlagen

(1) Bei der Wahl sind für diese Wahl hergestellte Stimmzettel sowie für die Brief-
wahl Wahlscheine, Wahlumschläge und Briefwahlumschläge zu verwenden.
Außerdem ist ein Merkblatt mit Hinweisen zur Durchführung der Briefwahl zu
erstellen (§ 36).
(2) Die Unterlagen sind unverzüglich nach Ende der Nominierungsfrist für kandi-
dierende Personen (§ 32 Abs. 1) herzustellen und für die Briefwahl abzusen-
den. Für die Herstellung der Wahlunterlagen ist die Wahlleitung zuständig.
(3) Der Stimmzettel enthält die Bezeichnung des zu wählenden Organs und die
Namen der kandidierenden Personen gemäß § 32 Abs. 7.

§ 35 Urnenwahl

(1) Die Urnenwahl findet innerhalb einer Kalenderwoche an drei bis fünf nicht vor-
lesungsfreien Tagen statt, von denen mindestens zwei aufeinander folgen
müssen. Die Urne ist jeden Tag mindestens für zwei Stunden am Stück innerhalb der normalen Veranstaltungszeiten zu öffnen. Insgesamt darf die Öffnungszeit neun Stunden nicht unterschreiten. Falls mehr als eine Urne eingesetzt wird, muss ein Wahlbüro bestimmt werden, in welchem eine Urne am letzten Wahltag in der letzten Stunde der angesetzten Öffnungszeit geöffnet ist. Im Rahmen der Wahlzeit in Sätzen 1 bis 3 kann der Wahlausschuss die Öffnungszeiten frei festlegen.
(2) Alle Wahlzeiten müssen in der Wahlbekanntmachung veröffentlicht werden.
Die Urne ist zwischen den Wahlzeiten zu versiegeln.
(3) Bei der Stimmabgabe hat die wählende Person ihren gültigen Personalausweis
oder einen anderen amtlichen Ausweis mit Lichtbild vorzulegen. Ist die Wahl
an mehr als einer Urne möglich, so ist zusätzlich der gültige Studierendenaus-
weis vorzulegen (§35 Abs. 6 und 8).
(4) Die wählende Person gibt ihre Stimme in der Weise ab, dass sie ihre Entschei-
dungen durch jeweils ein Kreuz bei den kandidierenden Personen ihrer Wahl
eindeutig kenntlich macht. Die maximale Anzahl der Kreuze ergibt sich aus
§28 Abs. 1.
(5) Darauf wirft die wählende Person den gefalteten Stimmzettel in die Urne.
(6) Bei der Stimmabgabe wird die Wahlberechtigung anhand des Wahlverzeichnisses geprüft und in diesem die Teilnahme an der Wahl vermerkt. Werden mehr
als eine Urne gleichzeitig eingesetzt, ist die Wahlberechtigung an jeder Urne
anhand eines einzigen zentralen Wahlverzeichnis zu prüfen. Wer nicht im
Wahlverzeichnis aufgeführt ist, den Nachweis der Mitgliedschaft zur Fachschaft (§ 26 Wahlrecht und Wählbarkeit) aber in einer vom Wahlausschuss zugelassenen Weise erbringen kann, ist mit den entsprechenden Angaben unverzüglich in das Verzeichnis nachzutragen. Die Stimmabgabe ist nur persönlich möglich.
(7) Die Wahlhandlung ist öffentlich.
(8) Für die Wahl zum Fachschaftsrat ist mindestens eine Urne aufzustellen. Der
Wahlausschuss kann die Aufstellung weiterer Urnen bestimmen, maximal jedoch eine pro angefangene 500 Wahlberechtigte. Wird mehr als eine Urne aufgestellt, so ist bei der Stimmabgabe zusätzlich der Studierendenausweis vorzulegen (§35 Abs. 3 und 6). In diesem Falle ist nur am letzten Wahltag an einer Urne im Wahlbüro des Wahlausschusses die Wahl auch ohne Studierendenausweis möglich.

§ 36 Briefwahl

(1) Wahlberechtigte können ihr Wahlrecht auch durch Briefwahl ausüben. Der An-
trag auf Briefwahl ist in Textform an die Wahlleitung zu richten. Der Antrag
muss Namen, Vornamen, Geburtsdatum sowie entweder die postalische
Adresse, an die die Briefwahlunterlagen gesendet werden sollen, oder den Na-
men der Person, die bevollmächtigt wird die Briefwahlunterlagen für die an-
tragstellende Person ab zuholen, enthalten.
(2) Der Antrag auf Teilnahme an der Briefwahl muss spätestens am 7. Tag vor
dem ersten Wahltag vor Beginn der Wahl bei der Wahlleitung eingegangen
sein. Abweichend hiervon können Wahlberechtigte auch noch bis zum Ende
der Urnenwahl einen Antrag auf Briefwahl stellen, sofern sie auf Grund einer
Erkrankung, einem Gebot oder Verbot einer auf Grund des Infektionsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder einer infektionsschutzrechtlichen behördlichen Anordnung an der Stimmabgabe an einer Urne gehindert sind. Der Grund der Verhinderung ist bei der Antragstellung glaubhaft zu machen. Wahlbriefe von Anträgen, die weniger als 4 Tage vor Ende der Urnenwahl gestellt werden, können nur persönlich oder von einer bevollmächtigten Person abgeholt werden. Werden die Wahlunterlagen von einer bevollmächtigten Person abgeholt, so muss diese die Vollmacht und die Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises der briefwählenden Person vorlegen.
(3) Die per Brief wählenden Personen erhalten als Unterlagen den Stimmzettel,
den Wahlschein, den Wahlumschlag, den Briefwahlumschlag sowie ein Merk-
blatt mit Hinweisen zur Durchführung der Briefwahl. Die Unterlagen sind un-
verzüglich nach Abschluss der Nominierungsfrist für kandidierende Personen
(§ 32 Absatz 1) durch den Wahlausschuss abzusenden.
(4) Die wählende Person oder deren Hilfsperson hat auf dem Wahlschein an Eides
statt zu versichern, dass sie die Stimme persönlich oder als Hilfsperson gemäß
dem erklärten Willen der wählenden Person gekennzeichnet hat. Die Wahllei-
tung ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig.
(5) Die Briefwahlstimme muss bis Schluss der Urnenöffnungszeit des letzten
Wahltags bei der Wahlleitung eingegangen sein (Ausschlussfrist).

§ 37 Wahlsicherung

(1) Je zwei Mitglieder des Wahlausschusses verteilen die vom Wahlausschuss versiegelte(n) Urne(n) und die Wahlutensilien an die Wahlhelfenden.
(2) Jede Wahlurne muss stets von mindestens zwei Wahlhelfenden besetzt sein,
die für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl an dieser Urne verantwortlich sind.
(3) Die Wahlhelfenden tragen in eine Liste die Zeit ein, in welcher sie die angewiesene Wahlurne beaufsichtigt haben. Sie bestätigen durch ihre Unterschrift,
dass an ihrer Urne die Wahl während dieser Zeit ordnungsgemäß durchgeführt
wurde.
(4) An der Wahlurne werden zur Einsicht durch die wählenden Personen die Wahl-
ordnung, die Wahlbekanntmachung und ein Muster des Stimmzettels ausge-
legt.
(5) Durch Aufstellen von Wahlkabinen ist dafür Sorge zu tragen, dass das Ausfül-
len der Stimmzettel geheim erfolgen kann.
(6) Nach Beendigung jedes Wahltages ist jede Urne durch den Wahlausschuss zu
versiegeln und an einem sicheren Ort unter Verschluss zu nehmen.
(7) Nach Abschluss der Wahl sind die Urnen vom Wahlausschuss wieder zu entsie-
geln. Der Wahlausschuss hat die Unversehrtheit der Siegel in einem Protokoll
festzuhalten.
(8) Versiegelung und Entsiegelung erfolgen öffentlich.

§ 38 Wahlauszählung

(1) Unmittelbar im Anschluss an die Wahl erfolgt die öffentliche Auszählung der
Stimmen. Dabei wird zunächst die Teilnahme an der Briefwahl anhand der ordnungsgemäßen Wahlscheine im Wahlverzeichnis vermerkt. Wenn Wahlberechtigte, die von der Briefwahl Gebrauch gemacht haben, während der Wahlwoche an der Urne gewählt haben, wird der entsprechende Briefwahlumschlag
nicht in die Auszählung miteinbezogen. Nach dieser Prüfung werden die
Stimmzettel der Briefwahl mit den anderen Stimmzetteln gemischt und die
Auszählung vorgenommen.
(2) Ungültig sind Stimmzettel,
a) die nicht als für die Wahl hergestellt erkennbar sind,
b) die mehr Stimmen aufweisen als nach §28 Abs. 3 zulässig sind,
c) die §28 Abs. 3 nicht genügen.
(3) Ungültig sind Stimmen,
a) die den Willen der wählenden Person nicht zweifelsfrei erkennen lassen,
b) die einen Zusatz oder Vorbehalt enthalten.

§ 39 Veröffentlichung des Wahlergebnisses

(1) Das Wahlergebnis ist unverzüglich öffentlich durch an den üblichen Veröffentlichungsstellen der Fachschaft bekanntzumachen. Der scheidende Fachschaftsrat ist verpflichtet, auf den digitalen Kanälen, auf denen die Wahlbekanntmachung zusätzlich veröffentlicht wurde, auch das Ergebnis zusätzlich einzustellen. Das autonome Fachschaftenreferat ist durch den Wahlausschuss inner-
halb von 10 Tagen über das Wahlergebnis zu informieren.
(2) Die Bekanntmachung des Wahlergebnisses muss enthalten:
a) Ort und Zeit der Veröffentlichung,
b) die Zahl der Wahlberechtigten,
c) die Zahl der abgegebenen Stimmzettel,
d) die Zahl der ungültigen Stimmzettel,
e) die Zahl der gültigen Stimmzettel,
f) die Zahl der gültigen Stimmen,
g) die Zahl der auf alle einzelnen kandidierenden Personen entfallenden gülti-
gen Stimmen,
h) die Zahl der gewählten kandidierenden Personen und ihre Namen,
i) den Namen und die Unterschrift der Wahlleitung.

§ 40 Gültigkeit der Wahl

(1) Die Wahl ist mit der Bekanntmachung des Wahlergebnisses unbeschadet eines Wahlprüfungsverfahrens gültig.
(2) Gegen die Gültigkeit der Wahl können alle Wahlberechtigten Einspruch erheben. Dieser muss innerhalb von 10 Tagen nach der Veröffentlichung des Wahlergebnisses bei der Wahlleitung eingegangen sein und kann über das autonome Fachschaftenreferat erfolgen. Entscheidend für die Fristwahrung ist der Eingang des Einspruches bei der Wahlleitung.
(3) Über Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl entscheidet der Wahlprüfungsausschuss der FSVK (§ 43).
(4) Wird die Feststellung des Wahlergebnisses für ungültig erachtet, so ist sie aufzuheben und eine Neufeststellung anzuordnen.
(5) Die Wahl ist ganz oder teilweise für ungültig zu erklären, wenn wesentliche Be-
stimmungen über die Wahlvorbereitung, die Sitzverteilung, das Wahlrecht, die
Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verletzt worden sind, es sei denn, dass
dieses sich nicht auf die Sitzverteilung ausgewirkt hat.
(6) Wird im Wahlprüfungsverfahren die Wahl ganz oder teilweise für ungültig erklärt, so ist sie unverzüglich in dem in der Entscheidung bestimmten Umfang
zu wiederholen. In diesem Fall kann der Wahlprüfungsausschuss im Einvernehmen mit dem scheidenden Fachschaftsrat einen neuen Wahlausschuss ernennen, der mit der Durchführung beauftragt wird.

§ 41 Ausscheiden von Mitgliedern

(1) Scheidet ein gewähltes Mitglied des Fachschaftsrates vorzeitig aus, so rückt
auf diesen Sitz die kandidierende Person entsprechend des Listenranges nach § 28 auf.
(2) Ist die Rangliste erschöpft, so vermindert sich die Zahl der Fachschaftsratsmitglieder entsprechend. Unterschreitet die Anzahl der verbleibenden Mitglieder des Fachschaftsrates die Zahl Zwei, so ist binnen von 40 nicht vorlesungsfreien Tagen eine Nachwahl durchzuführen.
(3) Die Nachwahl erstreckt sich auf die nicht besetzten Sitze des Fachschaftsrates.

§ 42 Zusammentritt des Fachschaftsrates

(1) Der Wahlausschuss ruft die neu gewählten Mitglieder des Fachschaftsrates
binnen 14 Werktagen nach Veröffentlichung des Wahlergebnisses zur konstituierenden Sitzung ein.
(2) Der neu gewählte Fachschaftsrat ist verpflichtet, das ausgefüllte Konstituierungsprotokoll und das Wahlergebnis beim autonomen Fachschaftenreferat
persönlich abzugeben.

§ 43 Wahlprüfungsausschuss

(1) Die FSVK wählt einmal pro Jahr einen ständigen Wahlprüfungsausschuss, der
über Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl nach §40 Abs. 2 entscheidet.
(2) Der Wahlprüfungsausschuss hat fünf Mitglieder, wobei nicht mehr als zwei Mitglieder des Wahlprüfungsausschusses derselben Fachschaft angehören dürfen.
(3) Das autonome Fachschaftenreferat darf nicht die Mehrheit des Wahlprüfungsausschusses stellen.
(4) Der Wahlprüfungsausschuss entscheidet mit der einfachen Mehrheit seiner
Mitglieder.
(5) Mitglieder, die mit der Wahl betraut waren, oder Einspruch gegen die Wahl erhoben haben, zählen nicht zur Mehrheitsfindung und dürfen nicht bei der Beschlussfassung abstimmen.
(6) Der Wahlprüfungsausschuss hat dafür Sorge zu tragen, dass ein Einspruch
schnellstmöglich behandelt wird. Hierfür ist er an eine Einladungsfrist von mindestens 24 Stunden gebunden, sofern die Mitglieder des Wahlprüfungsausschusses vorher telefonisch informiert wurden. In der Einladung müssen Ort und Termin der Sitzung sowie ein Tagesordnungsvorschlag genannt werden.
(7) Der Wahlprüfungsausschuss kann alle Wahlen der Fachschaften kontrollieren.
(8) Der Wahlprüfungsausschuss hat folgende Befugnisse:
a) Anordnung der Neuauszählung
b) Anordnung der Neuwahl
c) Anordnung der Neuwahl mit Neubesetzung einer oder mehrerer Personen des Wahlausschusses
d) Ablehnung des Einspruchs
e) Abbruch einer Wahl.

Unterabschnitt 1 Wahlen zur Fachschaftsvertretung

§ 44 Wahlen zur Fachschaftsvertretung (FSV)

(1) Sieht die Satzung einer Fachschaft eine Fachschaftsvertretung (FSV) als weite-
res Organ der Fachschaft nach § 46 Absatz 2 der Satzung der Studierenden-
schaft vor, so gilt Folgendes:
(2) Die Wahl der FSV erfolgt entsprechend den Vorschriften der Satzung (§§ 63 –
68 ) und dem Abschnitt III, Unterabschnitt I dieser Wahlordnung, ausgenom-
men § 28 (Wahlsystem) und § 42 (Zusammentritt). Dabei tritt die FSV an die
Stelle des Fachschaftsrats und es gelten folgende zusätzliche oder abweichende Regelungen:
(3) Es findet keine Wahlvollversammlung (§ 29 Absatz 9) statt. Die Wahlbekannt-
machung muss entsprechend keine Angaben dazu enthalten. Zur Ermittlung
von Fristen tritt der 14. Tag vor dem ersten Wahltag an die Stelle der Wahlvollversammlung.
(4) Abweichend von § 30 Absatz 3 kann das Wahlverzeichnis im Büro der FSV und
innerhalb in der Wahlbekanntmachung angezeigter Öffnungszeiten zur Ein-
sichtnahme ausliegen. Dabei ist eine Gesamtöffnungszeit von 4 Stunden nicht
zu unterschreiten.
(5) Die Mindestanzahl von gültigen Wahlvorschlägen (§ 33 Absatz 1) und von Mit-
gliedern der FSV (§ 41 Absatz 2) erhöht sich auf elf.
(6) Bei der Stimmabgabe darf nur eine Stimme für eine kandidierende Person ab-
gegeben werden. Abweichend von § 35 Absatz 4 ist nur ein einziges Kreuz für
eine Person zu machen und die maximale Anzahl an Kreuzen ist eins.
(7) § 38 Absatz 2 und 3 findet keine Anwendung. Ungültig sind Stimmzettel,
a) die nicht als für die Wahl hergestellt erkennbar sind,
b) die nicht genau eine Stimme aufweisen,
c) die den Willen der wählenden Person nicht zweifelsfrei erkennen lassen,
d) die einen Zusatz oder Vorbehalt enthalten.
(8) Gewählt sind die 15 kandidierenden Personen, die die meisten Stimmen erhal-
ten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los über die Reihenfolge.
Sind mehr Sitze zu verteilen, als gewählte kandidierende Personen vorhanden
sind, bleiben diese Sitze unbesetzt. Die Mitgliederzahl der FSV vermindert sich
entsprechend. Nach Satz 1 nicht gewählte kandidierende Personen sind nachrückende Personen in der Reihenfolge ihres Stimmrangs.
(9) Der Wahlausschuss ruft die neu gewählten Mitglieder der FSV binnen 14 Werktagen nach Veröffentlichung des Wahlergebnisses zur konstituierenden Sitzung ein. In der konstituierenden Sitzung wird von den Mitgliedern der FSV der
neue Fachschaftsrat gewählt.
(10) Für den Fachschaftsrat stehen 9 Sitze zur Verfügung. Die Satzung der Fach-
schaft kann eine abweichende Zahl festlegen. Der Fachschaftsrat ist verpflich-
tet, das ausgefüllte Konstituierungsprotokoll und das Wahlergebnis beim auto-
nomen Fachschaftenreferat persönlich abzugeben.

Abschnitt IV Wahlen zum Rechtsausschuss

Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 45 Wählbarkeit

Wählbar sind alle Mitglieder der Studierendenschaft im Sinne von § 1 Absatz 1 der
Satzung der Studierendenschaft, soweit sie nicht nach § 35 Absatz 2 der Satzung von
der Mitgliedschaft im Rechtsausschuss ausgeschlossen sind. Die Wählbarkeit ist vor
der Wahl der Sitzungsleitung der Wahlsitzung nachzuweisen.

§ 46 Wahlablauf

(1) Die Wahl des Rechtsausschusses soll von dem SP und der FSVK so rechtzeitig
vorgenommen werden, dass der neue Rechtsausschuss zu Beginn der Amtszeit vollständig gewählt ist.
(2) Kandidierende werden von den Vorschlagsberechtigten des zu wählenden Sit-
zes vorgeschlagen. Werden keine Kandidierende vorgeschlagen, so ist die Wahl auf die nächste Sitzung zu vertagen.
(3) Fünf Sitze des Rechtsausschusses werden vom SP gewählt. Zwei Sitze des
Rechtsausschusses werden von der FSVK gewählt. Die Wahlen erfolgen geheim.
(4) Die Wahl einer Person ist gültig, wenn sie in einem Wahlgang die vorgeschrie-
bene ausreichende Anzahl an Stimmen erhält und die Wahl annimmt.
(5) Die gewählten Mitglieder sind von der Sitzungsleitung der Wahlsitzung dem
SP-Präsidium mitzuteilen.

§ 47 Konstituierung des Rechtsausschusses

Zu Beginn der Amtszeit lädt der SP-Präsidiumsvorsitz zur konstituierenden Sitzung
des Rechtsausschusses ein. Bis zur Wahl eines Ausschussvorsitzes wird die Sitzung
vom SP-Präsidiumsvorsitz geleitet. Dies gilt entsprechend, wenn während der Amts-
zeit sämtliche Mitglieder nachgewählt worden sind.

Unterabschnitt 2 Wahl des Rechtsausschusses im SP

§ 48 Vorschlagberechtigung

(1) Das Vorschlagsrecht für einen Sitz steht genau einer Fraktion zu, indem die
Sitze des Rechtsausschusses verhältnismäßig nach der Fraktionsstärke den
Fraktionen zugeteilt werden.
(2) Für die Zuteilung eines Sitzes werden zunächst der rechnerische Sitzanspruch
für jede Fraktion gemäß § 49 (Sitzanspruchszahl) und für jede Fraktion die bereits der Fraktion zugeteilten Sitze gemäß § 50 (Sitzzahl) ermittelt. Sodann wird für jede Fraktion von ihrer Sitzanspruchszahl die Sitzzahl abgezogen. Die Fraktion mit der höchsten Differenz wird der Sitz zugeteilt. Haben mehrere Fraktionen die gleich hohe Differenz, so entscheidet das von der Sitzungsleitung auf einer SP-Sitzung zu ziehende Los. (LapsVerfahren)
(3) Ein Sitz wird unmittelbar vor der Wahl einer Fraktion zugeteilt. Ein Sitz wird in
folgenden Fällen erneut zugeteilt:
a) Das bisher auf diesen Sitz gewählte Mitglied des Rechtsausschusses scheidet gemäß § 35 Absatz 4 der Satzung vorzeitig aus dem Amt.
b) Auf den Sitz ist seit der Zuteilung einer Fraktion noch keine Person gültig
gewählt worden und die Fraktionsstärke bezüglich der ordentlichen Mitglieder des SP der Fraktion, der der Sitz zugeteilt ist, ändert sich.

§ 49 Ermittlung der Sitzanspruchszahl

(1) Zur Ermittlung der Sitzanspruchsanzahl werden die vom SP zu wählenden fünf
Sitze den Fraktionen nach dem Verfahren von Sainte-Laguë/Schepers zugeordnet. Die Addition der einer Fraktion zugeordneten Sitze ergibt die Sitzanspruchszahl dieser Fraktion.
(2) Für die Zuteilung der Sitze werden je Fraktion die zu einer Fraktion gehören-
den ordentlichen Mitglieder des SP zusammengezählt. Anhand dieser Mitgliedszahl wird für jede Fraktion nach der Reihenfolge der Höchstzahlen, die sich durch Teilung durch 0,5 - 1,5 - 2,5 und so weiter in Einer-Schritten ergibt (Höchstzahlverfahren), festgestellt, wie viele der Sitze jeweils den Fraktionen zugeordnet werden.
(3) Ergeben sich bei der Zuordnung der letzten Sitze eine gleiche Höchstzahl für
mehr Fraktionen als noch Sitze zu zuordnen sind, so werden diese Sitze gleichmäßig als Bruchteil den Fraktionen mit gleicher Höchstzahl zugeordnet, indem die Anzahl der noch nicht zugeordneten Sitze durch die Anzahl der Fraktionen mit gleicher Höchstzahl geteilt wird.

§ 50 Ermittlung der Sitzzahl

(1) Zur Ermittlung der Sitzzahl werden die Sitze, die bereits einer Fraktion zugeteilt sind, geteilt und die entstehenden Bruchteile eines Sitzes ordentlichen Mitgliedern des SP zugeordnet. Die Addition der zugeordneten Bruchteile der ordentlichen Mitglieder des SP einer Fraktion ergibt die Sitzzahl dieser Fraktion.
(2) Ein bereits zugeteilter Sitz wird durch die Anzahl der ordentlichen Mitglieder,
die die Fraktion, der der Sitz zugeteilt worden ist, zum Zeitpunkt der Zuteilung
des Sitzes hatte, geteilt. Die so entstehenden Bruchteile werden gleichmäßig
den ordentlichen Mitgliedern, die die Fraktion zum Zeitpunkt der Zuteilung des
Sitzes hatte, zugeordnet.
(3) Ist ein ordentliches Mitglied nach dem Zeitpunkt einer Zuteilung aus dem SP
ausgeschieden, so tritt an die Stelle des ausgeschiedenen Mitglieds das Mitglied, welches für das ausgeschiedene Mitglied zum ordentlichen Mitglied aufgerückt ist. Dies gilt entsprechend, wenn auch das aufgerückte Mitglied aus dem SP ausgeschieden ist.
(4) Rückt kein Mitglied für ein ausgeschiedenes Mitglied nach, so bleibt der Bruchteil unberücksichtigt und wird keinem Mitglied zugeordnet.

§ 51 Wahlsystem

(1) Die Sitze werden nach dem Prinzip der Mehrheitswahl einzeln gewählt.
(2) Die für einen Sitz vorschlagsberechtigte Fraktion kann je Wahlgang für diesen
Sitz höchstens eine Person vorschlagen.
(3) Es kann für die vorgeschlagene Person, mit „Nein“ oder mit „Enthaltung“ gestimmt werden. Gewählt ist die vorgeschlagene Person, wenn sie die Stimmen der Mehrheit der satzungsgemäßen Mitglieder erhält.
(4) Wird im ersten Wahlgang die vorgeschlagene Person nicht gewählt, so findet
auf Wunsch der vorschlagenden Fraktion ein zweiter Wahlgang statt. Findet auch im zweiten Wahlgang die vorgeschlagene Person nicht die notwendige Mehrheit, so ist für jeden weiteren Wahlgang mit der gleichen vorgeschlagenen Person zuvor die Zustimmung des SP einzuholen. Wird von der vorschlagenden Fraktion eine andere Person vorgeschlagen, so beginnt die Wahl erneut mit dem ersten Wahlgang.

§ 52 Abwahlen

(1) Eine Abwahl erfolgt auf Antrag. Der Antrag ist von mindestens einem Drittel
der ordentlichen Mitglieder des SP zu stellen oder von einer Fraktion oder
mehreren Fraktionen, die mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder
auf sich vereinen.
(2) Die Abwahl ist erfolgreich, wenn auf den Antrag in geheimer Abstimmung die
Mehrheit von mindestens zwei Drittel der satzungsgemäßen Mitglieder entfällt.
Für die Abwahl von Mitgliedern, die von der FSVK gewählt worden sind, genügt die einfache Mehrheit der Abstimmenden.
(3) Über eine erfolgreiche Abwahl ist der Rechtsausschuss durch das SP-Präsidium
unverzüglich zu unterrichten. Bei Abwahlen von Mitgliedern, die von der FSVK
gewählt worden sind, ist zusätzlich das Fachschaftenreferat über die erfolgreiche Abwahl zu unterrichten.

Unterabschnitt 3 Wahl des Rechtsausschusses in der FSVK

§ 53 Vorschlagberechtigung

Die nach § 69 Absatz 2 der Satzung benannten Personen und ihre Stellvertretungen,
sowie die Mitglieder des Fachschaftenreferat sind für die von der FSVK gewählten Sit-
ze vorschlagsberechtigt.

§ 54 Wahlsystem

(1) Die Sitze werden einzeln nach dem Prinzip der Mehrheitswahl gewählt.
(2) Es kann für die vorgeschlagene Person, mit „Nein“ oder mit „Enthaltung“ gestimmt werden.
(3) Im ersten Wahlgang ist gewählt, wer die Stimmen der Mehrheit der satzungsgemäßen Mitglieder erhält.
(4) Im zweiten Wahlgang kann nur zur Wahl stehen, wer auch im ersten Wahlgang
zur Wahl stand. Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der satzungsgemäßen Mitglieder erhält.
(5) Im dritten Wahlgang kann nur zur Wahl stehen, wer auch im zweiten Wahlgang zur Wahl stand. Standen im zweiten Wahlgang mehrere Kandidierende zur Wahl, stehen im dritten Wahlgang nur die Kandidierenden mit der höchsten Stimmenzahl im zweiten Wahlgang, mindestens aber zwei Personen, zur Wahl.
(6) Ist nach dem dritten Wahlgang keine Person gewählt ist entweder die Wahl zu
vertagen oder die gesamte Wahl beginnend mit dem Vorschlagen von Kandidierenden zu wiederholen.

§ 55 Abwahlen

(1) Eine Abwahl erfolgt auf Antrag. Der Antrag ist von mindestens einem Drittel
der satzungsgemäßen Mitglieder der FSVK zu stellen.
(2) Die Abwahl ist erfolgreich, wenn auf den Antrag in geheimer Abstimmung eine
zwei Drittel Mehrheit der Abstimmenden, mindestens die Mehrheit der sat-
zungsgemäßen Mitglieder, entfällt.
(3) Über eine erfolgreiche Abwahl ist der Rechtsausschuss und das SP-Präsidium
durch das Fachschaftenreferat unverzüglich zu unterrichten.